Gerichtlich angeordnete Erziehungsberatung (§ 107 Abs. 3 AußStrG)

Das Gericht kann in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte Eltern zur Inanspruchnahme einer Erziehungsberatung verpflichten, wenn es gilt, dadurch das Kindeswohl zu fördern.

Informationen

Jedes Kind leidet mehr oder weniger unter der Trennung bzw. Scheidung seiner Eltern. Das subjektive Ausmaß des individuellen Leiden eines Kindes hängt jedoch nicht nur von den Persönlichkeitseigenschaften des Kindes, sondern auch von dem gemeinsamen Verhalten als Eltern ab. Wichtig ist, dass Sie als Eltern die speziellen Bedürfnisse Ihres Kindes erkennen und verstehen, um darauf kindgerecht eingehen zu können.

107 Abs. 3 AußStrG lautet:

„Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht die Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht

– der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung (…).“

Vorrangiges Ziel der Anordnung einer Erziehungsberatung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist die Sicherung des Kindeswohls: die aktuellen und mittelfristigen Entwicklungsbedingungen der Kinder können in Konfliktsituationen zwischen ihren Eltern dadurch erheblich verbessert werden, dass die Kindere emotionale Entlastung und gezielte Unterstützung erfahren. Die Eltern erhalten in der Beratung Hilfestellungen zur Überwindung gravierender Kommunikationsprobleme und zur Gestaltung neuer Formen der elterlichen Kooperation. Dazu gehört u.a. die Vermittlung von Wissen darüber, was Kinder entlastet und stützt und elterliche Konflikte wirksam vermindert.

In der Regel sollen beide Elternteile vereinbarte Beratungsstunden gemeinsam in Anspruch nehmen und durch dieses gemeinsame Erarbeiten und Erreichen der Ziele einer verordneten Erziehungsberatung einen wesentlichen Beitrag zum Wohl der Kinder leisten. Die Kinder sind in den Beratungseinheiten nicht anwesend.

Die Anordnung einer Beratung nach § 107 Abs. 3 AußStrG obliegt ausschließlich dem/der im jeweiligen Pflegschaftsverfahren zuständigen Richter/Richterin. Mit Gerichtsbeschluss werden die Mindeststundenanzahl und der Beratungszeitraum festgelegt.

Teilnahmebestätigung

Die Eltern haben dem Gericht eine Bestätigung über den Beginn der Beratung vorzulegen. Diese wird nach dem ersten Beratungstermin ausgestellt. Nach Absolvierung der im Beschluss vorgegebenen Beratungseinheiten erhalten Sie eine weitere Teilnahmebestätigung zur Weiterleitung an das Gericht, um dieses über die Erfüllung des gerichtlichen Auftrages zu informieren.

Qualitätsstandards

Die Inhalte und das Setting unserer Beratungen orientieren sich an den Qualitätsstandards und Empfehlungen des Bundesministeriums für Familien und Jugend (2016).

BMJF Zertifikat

weitere Informationen unter

www.kinderrechte.gv.at