ElternBeratung § 95 Abs. 1a AußStrG

Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder

Mit dem durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz 2013 eingeführten    § 95 Abs. 1a AußStrG haben sich Eltern vor einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht “über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen”.

Link zu Kinderrechte.gv.at

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